Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag:
| 1. | Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer, die Ferienwohnung oder das Ferienhaus bestellt und zugesagt, oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist. | |
| 2. | Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. | |
| 3. | Der Gastwirt (Hotelier, Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers, der Ferienwohnung oder des Ferienhauses dem Gast Schadenersatz zu leisten. | |
| 4. | Der Gast ist verpflichtet, bei Nicht-Inanspruchnahme der vertraglichen Leistung den vereinbarten Preis zu zahlen, abzüglich der ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen 20% des Übernachtungspreises. | |
| 5. | a) | Der Gastwirt (bzw. Vermieter v. Ferienwohnungen) ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben um Ausfälle zu vermeiden. |
| b) | Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers od. der Wohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen. | |
| 6. | Ausschließlicher Gerichtsort ist der Betriebsort. |